{"id":5453,"date":"2024-04-05T13:30:04","date_gmt":"2024-04-05T13:30:04","guid":{"rendered":"https:\/\/3t.law\/?p=5453"},"modified":"2024-04-19T09:53:07","modified_gmt":"2024-04-19T09:53:07","slug":"das-wachstumschancengesetz-in-kraft-seit-28-maerz-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/3t.law\/de\/das-wachstumschancengesetz-in-kraft-seit-28-maerz-2024\/","title":{"rendered":"Wachstumschancengesetz endlich in Kraft"},"content":{"rendered":"\n\t\t<div id=\"fws_69d0b8172eba2\"  data-column-margin=\"default\" data-midnight=\"dark\"  class=\"wpb_row vc_row-fluid vc_row\"  style=\"padding-top: 0px; padding-bottom: 0px; \"><div class=\"row-bg-wrap\" data-bg-animation=\"none\" data-bg-animation-delay=\"\" data-bg-overlay=\"false\"><div class=\"inner-wrap row-bg-layer\" ><div class=\"row-bg viewport-desktop\"  style=\"\"><\/div><\/div><\/div><div class=\"row_col_wrap_12 col span_12 dark left\">\n\t<div  class=\"vc_col-sm-12 vc_col-md-offset-0 vc_col-md-12 wpb_column column_container vc_column_container col no-extra-padding inherit_tablet inherit_phone \"  data-padding-pos=\"all\" data-has-bg-color=\"false\" data-bg-color=\"\" data-bg-opacity=\"1\" data-animation=\"\" data-delay=\"0\" >\n\t\t<div class=\"vc_column-inner\" >\n\t\t\t<div class=\"wpb_wrapper\">\n\t\t\t\t\n<div class=\"wpb_text_column wpb_content_element \" >\n\t<div class=\"wpb_wrapper\">\n\t\t<p>Das Wachstumschancengesetz wurde am 27. M\u00e4rz 2024 im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht. Das Gesetz soll Investitionsimpulse setzen, um die Wettbewerbsf\u00e4higkeit Deutschlands zu st\u00e4rken. Weitere \u00c4nderungen sind der Rechtsprechung sowie der \u201eWertsicherung\u201c (Inflationsausgleich) durch Anpassung von Freibetr\u00e4gen oder Pauschalen geschuldet.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hatte das Bundeskabinett im Sommer 2023 einen viel umfassenderen Gesetzesentwurf ver\u00f6ffentlicht, dem der Bundesrat jedoch seine Zustimmung verweigerte. Deswegen waren eilbed\u00fcrftige Teile in ein <strong>Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetz<\/strong> (als weiteres &#8220;Omnibusgesetz&#8221;, mit steuerlichen und anderen \u00c4nderungen) \u00fcberf\u00fchrt und im Dezember 2023 verabschiedet worden. Hervorzuheben ist die Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes an das neue Personengesellschaftsrecht (MoPeG-Gesetz) durch \u00a7 24 GrEStG, wonach rechtsf\u00e4hige Personengesellschaften f\u00fcr Zwecke der Grunderwerbsteuer <strong>vorerst<\/strong> als Gesamthand und deren Verm\u00f6gen als Gesamthandsverm\u00f6gen fortgelten. Zivilrechtlich waren diese Konstruktionen f\u00fcr etwa die GbR\u00a0 entfallen, hierbei aber die steuerlichen Konsequenzen mit Wirkung ab 2024 (u.a. f\u00fcr die Grunderwerbsteuer) durch den Zivilrechtsgesetzgeber &#8220;vergessen&#8221; worden. Dies wurde in letzter Minute, durch das Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetz behoben. Langfristig m\u00fcssen die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen des Ein- und Austritts in Personengesellschaften sowie des \u00dcbergangs von und auf solche Rechtstr\u00e4ger neu geregelt werden.<\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf sah rund 50 Einzelma\u00dfnahmen und eine Entlastung von \u00fcber 6 Milliarden Euro vor. Im Vermittlungsverfahren wurde das Entlastungsvolumen stark reduziert. Gestrichen wurde die vorgesehene <strong>Klimaschutz-Investitionspr\u00e4mie<\/strong> als auch eine <strong>Anzeigepflicht f\u00fcr innerstaatlichen Steuergestaltungen<\/strong>. Dies ist aus Sicht der Praxis begr\u00fc\u00dfenswert und vermeidet neue B\u00fcrokratie und Rechtsunsicherheiten.<\/p>\n<p><strong>Kernpunkte des (verschlankten) Wachstumschancengesetzes sind:<\/strong><\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>Einf\u00fchrung degressive Abschreibung auf Abnutzung (AfA) f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude von 5%,<\/li>\n<li>Zeitweise Einf\u00fchrung degressiver AfA auf bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter bis Ende 2024,<\/li>\n<li><strong>befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70%<\/strong> (ohne Gewerbesteuer),<\/li>\n<li>Ausweitung der steuerlichen Forschungsf\u00f6rderung sowie<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems und zum B\u00fcrokratieabbau.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein <strong>\u00dcberblick \u00fcber wichtige Neuerungen<\/strong>:<\/p>\n<p><a name=\"x__Toc299030694\"><\/a><a name=\"x__Toc299629839\"><\/a><a name=\"x__Toc401231345\"><\/a><a name=\"x__Toc408577048\"><\/a>\u00a0<strong>\u00c4nderungen im Einkommensteuerrecht (mit Wirkung auch f\u00fcr K\u00f6rperschaften)<\/strong><\/p>\n<p><a name=\"x__Hlk123888498\"><\/a>Zahlreiche Neuregelungen betreffen das Einkommensteuerrecht und damit im Wege der Verweisung auch das K\u00f6rperschaftsteuerrecht. \u201eWertsichernden\u201c Charakter hat etwa die Erh\u00f6hung der Pauschale f\u00fcr Mehraufwendungen von Berufskraftfahrern bei \u00dcbernachtungen im Fahrzeug von 8 auf 9 Euro, \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b Satz 2 EStG. Erw\u00e4genswert w\u00e4re eine generelle Indexierung (Kopplung an den Anstieg der Lebenshaltungskosten) von Pauschalen oder Freibetr\u00e4ge wie im US-Steuerrecht.<\/p>\n<p><strong>Elektrofahrzeuge<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder Brennstoffzellenfahrzeuge nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder Aufwendungen anzusetzen. Die Obergrenze des Bruttolistenpreis wird f\u00fcr ab 2024 angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei \u00dcberlassung an Arbeitnehmer (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).<\/p>\n<p><strong>Einlagen junger Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong><\/p>\n<p>Einlagen junger Wirtschaftsg\u00fcter werden ab dem VZ 2024 nur noch dann mit (fortgef\u00fchrten) Anschaffungs-\/Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatverm\u00f6gen stammen. Dies ist Reaktion auf die BFH-Entscheidung vom 21. Juni 2021, I R 32\/17, BStBl. II 2023, S. 686, um Gestaltungen zu verhindern.<\/p>\n<p><strong>Befristete Wiedereinf\u00fchrung degressiver AfA<\/strong><\/p>\n<p>Die degressive Abschreibung f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens war mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 2020 eingef\u00fchrt und schlie\u00dflich bis Ende 2022 verl\u00e4ngert worden. In Anbetracht der konjunkturellen Situation wird eine degressive Abschreibung auch f\u00fcr entsprechende Wirtschaftsg\u00fcter, die ab April 2024 bis Ende 2024 angeschafft oder hergestellt wurden oder werden, gestattet. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz h\u00f6chstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes und maximal 20% betragen.<\/p>\n<p><strong>Option zur degressiven AfA bei Neubauten bis Oktober 2029<\/strong><\/p>\n<p>Zur Ankurbelung der Baukonjunktur wird eine (2006 abgeschaffte) degressive Abschreibung f\u00fcr Neubauten wieder eingef\u00fchrt: Bei in der EU\/EWR belegenen Wohngeb\u00e4uden, deren Herstellung oder Anschaffung ab Oktober 2023 und vor Oktober 2029 beginnt, wird ein Wahlrecht zur degressiven statt linearen Absetzung (in Jahresbetr\u00e4gen in H\u00f6he von 5 Prozent des jeweiligen Buchwert\/Restwert) geschaffen.<\/p>\n<p>Anders als bei der fr\u00fcheren degressiven Absetzung f\u00fcr Abnutzung sind f\u00fcr diese <strong>geometrisch-degressive<\/strong> Abschreibung nicht gleichzeitig Absetzungen f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen zul\u00e4ssig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen Abschreibung gewechselt werden.<\/p>\n<p><strong>Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubau<\/strong><\/p>\n<p><a name=\"x__Toc118106640\"><\/a><a name=\"x__Toc299030698\"><\/a><a name=\"x__Toc299629843\"><\/a><a name=\"x__Toc401231346\"><\/a><a name=\"x__Toc408577050\"><\/a>Die 2018 eingef\u00fchrten steuerlichen Anreize f\u00fcr den Mietwohnungsneubau (deren Wirksamkeit umstritten ist) werden bis Anfang Oktober 2029 verl\u00e4ngert. Die h\u00f6chstm\u00f6glichen Bemessungsgrundlagen werden von 4.800 auf 5.200 respektive von 2.500 auf 4.000 EUR erh\u00f6ht.<\/p>\n<p><strong>Verbesserte Sonderabschreibung (\u00a7 7g Abs. 5 EStG)<\/strong><\/p>\n<p>Die Sonderabschreibung von Investitionskosten und f\u00fcr Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht \u00fcberschreiten, wird f\u00fcr ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsg\u00fcter auf 40 % erh\u00f6ht. Der urspr\u00fcngliche Gesetzentwurf hatte sogar eine Erh\u00f6hung auf 50 % vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>Vermeidung der \u201edoppelten Besteuerung\u201c von Renten<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hatte 2021 (Entscheidungen X R 20\/19 und X R 33\/19) Vorgaben zur Vermeidung einer \u201edoppelten Besteuerung\u201c von Altersvorsorgeaufwendungen und resultierenden Rentenleistungen gemacht, die nun wie folgt gesetzlich umgesetzt werden:<\/p>\n<p>Die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge werden nun verlangsamt bis 2058 vollst\u00e4ndig abgeschmolzen. Versorgungsbez\u00fcge (Renten) sind bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 vollst\u00e4ndig Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nach \u00a7 19 EStG.<\/p>\n<p>Zudem wird \u00a7 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG angepasst. Bereits mit dem JStG 2022 war die prozentualen Begrenzung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgabenabzug ab dem VZ 2023 entfallen, um eine \u201edoppelte Belastung\u201c von Renten f\u00fcr zuk\u00fcnftige Renteneintrittsjahrg\u00e4nge abzumildern.<\/p>\n<p>Mit der \u00c4nderung von \u00a7 24a Satz 5 EStG wird der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils f\u00fcr den Altersentlastungsbetrag nachvollzogen. Es\u00a0 wird ab 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr j\u00e4hrlich um 0,8, sondern um 0,4 Prozentpunkte verringert. Der H\u00f6chstbetrag sinkt ab 2023 um j\u00e4hrlich 19 anstatt 38 Euro.<\/p>\n<p>Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind diese \u00c4nderungen ab Januar 2025 zu beachten.<\/p>\n<p><strong>Erweiterter Verlustvortrag<\/strong><\/p>\n<p>Nach bisherigem Recht war bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) ein Verlustvortrag unbeschr\u00e4nkt nutzbar sowie f\u00fcr den \u00fcbersteigenden Teil der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte des Veranlagungszeitraums beschr\u00e4nkt. <strong>Ab VZ 2024 bis einschlie\u00dflich 2027 wird der nutzbare Verlustvortrag auf 70 % des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte des Verlustvortragsjahres erh\u00f6ht.<\/strong> Dies gilt auch f\u00fcr K\u00f6rperschaften (\u00a7\u00a7 8 Abs. 1 KStG i .V. m. \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Ab VZ 2028 ist die R\u00fcckkehr zur 60%Grenze (sozusagen\u201eMindestgewinnsteuer\u201c) vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>(Keine) F\u00fcnftelregelung in der Lohnsteuer\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Tariferm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 34 Abs. 1 EStG f\u00fcr u.a. Entsch\u00e4digungen oder Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten) darf ab ab 2025 wegen der Fehleranf\u00e4lligkeit nicht mehr im Lohnsteuerverfahren, sondern nur noch im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Tariferm\u00e4\u00dfigung bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen<\/strong><\/p>\n<p>Es wird mit Wirkung ab VZ 2025 mit \u00a7 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG eine Antragsveranlagung f\u00fcr beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tariferm\u00e4\u00dfigt zu besteuerndem Arbeitslohn erm\u00f6glicht. Dies betrifft inhaltlich Arbeitnehmer von au\u00dferhalb der EU\/EWR, die andernfalls nicht mehr von der verg\u00fcnstigten F\u00fcnftelregelung etwa bei VSOP-Auszahlungen profitieren k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>Erh\u00f6hte Freigrenze f\u00fcr den Quellensteuereinbehalt nach \u00a7 50a eStG<\/strong><\/p>\n<p>In<strong> grenz\u00fcberschreitenden Lizenzierungs-Bagatellf\u00e4llen<\/strong> (oder anderen Rechte\u00fcberlassungen, etwa durch auslandsans\u00e4ssige Kreative oder sonstige Urheber oder Rechteinhaber) haben deutsche Lizenznehmer oder Verg\u00fctungsschuldner, neben dem leider langwierigen Freistellungs- und\/oder Erstattungsverfahrens beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt), die M\u00f6glichkeit, vom Steuerabzug abzusehen. Die j\u00e4hrliche Freigrenze f\u00fcr die Bagatellregelung wird von 5.000 auf 10.000 EUR f\u00fcr alle Verg\u00fctungen f\u00fcr Rechte\u00fcberlassungen, die ab 2024 zuflie\u00dfen (gezahlt <strong>oder auch verrechnet<\/strong> werden), erh\u00f6ht. Zudem wird\u00a0 eine r\u00fcckwirkende Abzugsverpflichtung anders als nach\u00a0 \u00a7 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. (\u201edies gilt nur, wenn die Verg\u00fctung zuz\u00fcglich der dem beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen in demselben Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Verg\u00fctungen 5.000 EUR nicht \u00fcbersteigt\u201c), vermieden.<\/p>\n<p><strong>Im Klartext:<\/strong> In entsprechenden DBA-F\u00e4llen k\u00f6nnen 10.000 EUR &#8220;quellensteuerfrei&#8221; gezahlt werden. Erst (i) eine den Betrag von Anfang an \u00fcbersteigende oder (ii) darauf folgende Verg\u00fctungszahlung ist abzugsteuerpflichtig, solange keine Freistellungsbescheinigung des BZSt vorliegt!<\/p>\n<p><strong>&#8220;Spendenquittungen&#8221;<\/strong><\/p>\n<p>Auslandsans\u00e4ssigen Zuwendungsempf\u00e4ngern, die\u00a0 in das <strong>Zuwendungsempf\u00e4ngerregister nach \u00a7 60b AO<\/strong> aufgenommen sind, wird mit Wirkung ab\u00a0 2025\u00a0 die Verwendung amtlich vorgeschriebenen Vordrucke oder die elektronischer Spendenquittung erm\u00f6glicht. Somit muss die steuerbeg\u00fcnstigte ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaft sich in das Zuwendungsempf\u00e4ngerregister nach \u00a7 60b AO eintragen lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>K\u00f6rperschaftsteuergesetz<\/strong><\/p>\n<p>Der Vermittlungsausschuss lie\u00df die geplanten \u00c4nderungen des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes unbeanstandet.<\/p>\n<p><strong>Option zur KSt f\u00fcr alle Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Alle, auch verm\u00f6gensverwaltende, Personengesellschaften erhalten die M\u00f6glichkeit, zur K\u00f6rperschaftsbesteuerung zu optieren (vorher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften). Au\u00dfen vor bleiben reine Innengesellschaften.<\/p>\n<p>F\u00fcr Kommanditgesellschaften wird klargestellt, dass die steuerneutrale Optionsaus\u00fcbung nicht voraussetzt, dass eine Beteiligung an einer Komplement\u00e4rin (regelm\u00e4\u00dfig als mit 0 % beteiligte GmbH oder andere Kapitalgesellschaft) mit in die optierende Gesellschaft eingebracht wird.<\/p>\n<p>Im Unterschied zur &#8220;echten&#8221; Kapitalgesellschaft, bei der ein Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter mit dem Aussch\u00fcttungsbeschluss fingiert wird, sieht das Gesellschaftsrecht f\u00fcr Personengesellschaften keinen Aussch\u00fcttungsbeschluss vor.\u00a0 Es wird klargestellt, dass bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft ein kapitalertragsteuerpflichtiger Zufluss erst mit tats\u00e4chlicher Entnahme vorliegt. Vorsicht aber bei Gutschrift auf Fremdkapitalkonten eines Gesellschafters!<\/p>\n<p>Zudem wird die Antragsfrist zur Option in Sonderf\u00e4llen verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>Alle \u00c4nderungen an \u00a7 1a KStG treten mit Wirkung zum 28.3.2024\u00a0 in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Stromlieferungen von steuerbefreiten Wohnungsgenossenschaften und -vereinen <\/strong><\/p>\n<p>Wohnungsgenossenschaften und -vereine behalten ab 2023 ihre Steuerbefreiung nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG selbst dann, wenn ihre\u00a0 Einnahmen wegen Stromlieferung aus Mieterstromanlagen 10 % der Gesamteinnahmen, aber nicht 30 % (bisher 20 %) ihrer Gesamteinnahmen \u00fcbersteigen. Dies gilt auch f\u00fcr die Gewerbesteuer.<\/p>\n<p><strong>Erstattung von Kapitalertragsteuer durch ausl\u00e4ndische steuerbefreiter K\u00f6rperschaften (NPO&#8217;s)<\/strong><\/p>\n<p>Mit einem\u00a0 gesetzlichen Erstattungsanspruch wird die Steuerbefreiung nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG f\u00fcr im EU- oder EWR-Ausland ans\u00e4ssige NPO&#8217;s f\u00fcr die Kapitalertragsteuer nachvollzogen, aber an Nachweise gekn\u00fcpft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gewerbesteuer\u00a0\u00a0&#8211; Erweiterte K\u00fcrzung<\/strong><\/p>\n<p>Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Lades\u00e4ulen voranzutreiben, steigt bei der erweiterten K\u00fcrzung f\u00fcr Grundst\u00fccksunternehmen diesbez\u00fcglich die Unsch\u00e4dlichkeitsgrenze 20%.<\/p>\n<p>Nicht Gesetz wurde ein erweiterter Verlustvortrag in \u00a7 10a GewStG, anders als bei der K\u00f6rperschaftsteuer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuergesetz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuerbefreiungen<\/strong><\/p>\n<p>In Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Unterst\u00fctzung einer hilfsbed\u00fcrftigen Person t\u00e4tige Verfahrenspfleger werden ab April 2024 umsatzsteuerlich als beg\u00fcnstigte Einrichtungen anerkannt.<\/p>\n<p>Weiterhin wird ab April 2024 die Umsatzsteuerbefreiung auf im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahmen f\u00fcr Minderj\u00e4hrige t\u00e4tige Verfahrensbeist\u00e4nde erstreckt.<\/p>\n<p><strong>Leistungen von Zweckbetrieben<\/strong><\/p>\n<p>Es wird klargestellt, dass \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0 66 bis 68 AO anzuwenden ist, nicht auf Zweckbetriebe nach \u00a7 65 AO. Bei Zweckbetrieben i.S.v. \u00a7 65 AO werde dem Wettbewerbsgedanken durch die Definition in \u00a7 65 AO Rechnung getragen.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbertragung von Emissionszertifikaten<\/strong><\/p>\n<p>Die Vereinfachungsregelung, dass der Leistungsempf\u00e4nger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempf\u00e4nger \u00a7 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies objektiv nicht zutreffend war, wird auf die \u00dcbertragung von Emissionszertifikaten erstreckt.<\/p>\n<p><strong>Obligatorische elektronische Rechnung (ab 2025, aber \u00dcbergangszeitraum)<\/strong><\/p>\n<p>Die verpflichtende eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung f\u00fcr die (noch einzuf\u00fchrende) Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Ums\u00e4tzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem. <strong>Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine solche, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, \u00fcbermittelt und empfangen wird und den Vorgaben der Richtlinie 2014\/55\/EU entspricht.<\/strong> Rechnungen in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier hei\u00dfen k\u00fcnftig &#8220;sonstige Rechnung&#8221;. Es wird geregelt, wann eine eRechnung verpflichtend und wann die Verwendung einer sonstigen Rechnung m\u00f6glich bleibt &#8211; letzteres namentlich f\u00fcr Kleinbetragsrechnungen (\u00a7 33 UStDV) und Fahrausweise (\u00a7 34 UStDV).<\/p>\n<p>Bis Ende 2026 kann statt einer eRechnung eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.\u00a0 Durch \u00a7 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 UStG wird diese Regelung f\u00fcr Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026 von h\u00f6chstens 800.000 EUR bis Ende 2027 verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuer-Voranmeldung<\/strong><\/p>\n<p>Ab dem VZ 2025\u00a0 \u201esollen\u201c alle Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zu Voranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen befreit werden, wenn die Umsatzsteuer f\u00fcr das vorausgegangene Kalenderjahr h\u00f6chstens 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuererkl\u00e4rungen von Kleinunternehmern<\/strong><\/p>\n<p>Kleinunternehmer sind ab dem Veranlagungszeitraum 2024 von der \u00dcbermittlung von Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen befreit , soweit kein Fall von \u00a7 18 Abs. 4a UStG (u.a. bestimmte EU-grenz\u00fcberschreitende Ums\u00e4tze, Fahrzeuglieferer)\u00a0 oder eine gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Ist-Besteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Ab dem VZ 2024 ist der H\u00f6chstwert f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der USt-Anmeldung nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten von 600.000 EUR auf 800.000 EUR im vorangehenden Kalenderjahr angehoben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Erbschaft- und Schenkungsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Es wird, mit Wirkung ab 28.3.3024, klargestellt, dass als Schenkung auch die Werterh\u00f6hung einer Beteiligung eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt.<\/p>\n<p>Versicherungsunternehmen, die Versicherungssummen oder Leibrenten ins Ausland zahlen oder ausl\u00e4ndischen Berechtigten zur Verf\u00fcgung stellen, haften in H\u00f6he des ausgezahlten Betrags f\u00fcr die Erbschaftsteuer. Allerdings darf die Finanzbeh\u00f6rde die Haftung nicht geltend machen, wenn der ausgezahlte Betrag die Nichtaufgriffsgrenze von k\u00fcnftig 5.000 EUR (bisher 600 EUR) nicht \u00fcbersteigt. Dies gilt ab 28.3.2024.<\/p>\n<p>Zudem wurde eine vermeintliche Besteuerungsl\u00fccke geschlossen: \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG wurde dahingehend erg\u00e4nzt, dass auch ein Anspruch auf \u00dcbertragung von Inlandsverm\u00f6gen durch Verm\u00e4chtnis der beschr\u00e4nkten Erbschaftsteuerpflicht unterf\u00e4llt. Damit wird auf die Rechtsprechung des BFH (23.11.2022 \u2013 II R 37\/19) reagiert, der diese F\u00e4lle als nicht steuerbar beurteilt hatte. entstandene Besteuerungsl\u00fccke geschlossen. Die Regelung ist auf Erwerbe ab dem 28.M\u00e4rz 2024 anzuwenden, also ab dem Tag nach der Verk\u00fcndung des Gesetzes, \u00a7 37 Abs. 20 ErbStG.<\/p>\n<p><strong>Abgabenordnung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Internationales Risikobewertungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Eine neue Rechtsgrundlage f\u00fcr ein internationales Risikobewertungsverfahren soll eine gemeinsame Einsch\u00e4tzung steuerlichen Risiken verwirklichter Sachverhalte durch mehrere Staaten\u00a0 erm\u00f6glichen. Soweit in dem internationalen Risikobewertungsverfahren das Risiko eines Steuerausfalls im bewerteten Sachverhalt als gering eingesch\u00e4tzt wird, kann die Ermittlung der steuerlichen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung unterbleiben. Ein entsprechender Antrag ist durch das konzernleitende Unternehmen zu stellen.<\/p>\n<p><strong>Anzeige \u00fcber Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Wenn typischerweise kein steuerliches Ausfallrisiko besteht, soll das BMF k\u00fcnftig durch Rundschreiben auf die verpflichtende Anzeige einer Erwerbst\u00e4tigkeit und die hieran anschlie\u00dfende Auskunftspflicht gegen\u00fcber dem \u00f6rtlichen Finanzamt verzichten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Grenzen der steuerlichen Buchf\u00fchrungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Die Umsatzgrenze zur Begr\u00fcndung einer steuerrechtliche Buchf\u00fchrungspflicht wird f\u00fcr ab Januar 2024 beginnende Wirtschaftsjahre f\u00fcr Unternehmer sowie Land- und Forstwirte auf 800.000 EUR und die (alternativ einschl\u00e4gige) Gewinngrenze auf 80.000 EUR erh\u00f6ht.<\/p>\n<p><strong>Grenze f\u00fcr die Aufbewahrungspflicht bei \u00dcberschusseink\u00fcnften<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige, die \u00dcberschusseink\u00fcnfte erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen \u00fcber die den \u00dcberschusseink\u00fcnften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze wird mit Wirkung ab dem VZ 2027 von 500.000 auf 750.000 EUR erh\u00f6ht. Bestehende Aufbewahrungsfristen, die bis einschlie\u00dflich 2026 entstanden sind, gelten jedoch fort, auch wenn die erh\u00f6hte Einkunftsgrenze ab 2027 nicht erreicht wird.<\/p>\n<p><strong>Hemmung der Verj\u00e4hrung (\u00a7 230 AO)<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich aller bei Verk\u00fcndung des Wachstumschancengesetz noch nicht abgelaufenen\u00a0\u00a0Zahlungsverj\u00e4hrungsfristen wird klargestellt, dass \u00a7 230 Absatz 2 AO eine Ablaufhemmung der Verj\u00e4hrungsfrist regelt.<\/p>\n<p><strong>Aussetzungszinsen bei Haftungsanspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p>Aussetzungszinsen werden mit Wirkung f\u00fcr ab VZ 2025 auch f\u00fcr von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsanspr\u00fcche sowie Anspr\u00fcche auf Steuerr\u00fcckerstattungen eingef\u00fchrt. Dies hatte der Bundesrechnungshof gefordert. Bei (origin\u00e4ren) Steueranspr\u00fcchen war dies bereits Rechtslage.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Au\u00dfensteuergesetz &#8211; grenz\u00fcberschreitende Finanzierungen<\/strong><\/p>\n<p>Als Ersatz f\u00fcr die urspr\u00fcnglich vorgesehene Zinsh\u00f6henschranke werden mit Wirkung ab VZ 2024 detaillierte Vorgaben f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von grenz\u00fcberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen eingef\u00fchrt (\u00a7 1 Abs. 3d und 3e AStG). Neben versch\u00e4rften Anforderungen an die zul\u00e4ssige (fremd\u00fcbliche) H\u00f6he von Darlehenszinsen soll der Steuerpflichtige auch glaubhaft machen, dass ein Kapitaldienst geleistet werden kann und das Darlehen wirtschaftlich n\u00f6tig ist. \u00dcberdies wird die Auffassung gesetzlich niedergelegt, dass eine unternehmensgruppeninterne Finanzierungsfunktion eine (margenschwache) funktions- und risikoarme Dienstleistung sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Umwandlungsteuergesetz &#8211; Nachspaltungsver\u00e4u\u00dferungssperre<\/strong><\/p>\n<p>Die BFH-Rechtsprechung er\u00f6ffnete Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zur steuerfreien Ver\u00e4u\u00dferung von Teilbetrieben. Die <strong>Nachspaltungsver\u00e4u\u00dferungssperre<\/strong> in \u00a7 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG wird mit Wirkung f\u00fcr Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das ma\u00dfgebende \u00f6ffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt, versch\u00e4rft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Handelsgesetzbuch\u00a0\u00a0&#8211; Schwellenwerte in \u00a7 241a HGB<\/strong><\/p>\n<p>Die Schwellenwerte in \u00a7 241a HGB werden &#8211; wie in \u00a7 141 AO &#8211; von 600.000 auf 800.000 EUR (Umsatzerl\u00f6se bzw. Gesamtumsatz) sowie von 60.000 auf 80.000 EUR (Jahres\u00fcberschuss oder Gewinn) angepasst. Unterhalb dieser Schwellenwerte d\u00fcrfen Einzelkaufleute eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchf\u00fchrung durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Forschungszulagengesetz<\/strong><\/p>\n<p>Die <strong>Verbesserungen der steuerlichen Forschungsf\u00f6rderung durch das Wachstumschancengesetzes sind erheblich<\/strong>, insbesondere f\u00fcr <strong>mittlere Unternehmen und Start-Ups<\/strong>:<\/p>\n<p>Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem beg\u00fcnstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind, ab Verk\u00fcndung des Gesetzes, in H\u00f6he von 70 statt 40 EUR je nachgewiesene Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als f\u00f6rderf\u00e4higer Aufwand ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Entsprechendes gilt f\u00fcr Eigenleistungen von Mitunternehmern (\u00a7 3 Abs. 3 S\u00e4tze 2 und 3 FZulG).<\/p>\n<p>Die F\u00f6rderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgte bisher nur in Bezug auf dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitsl\u00f6hne von in Forschung und Entwicklung besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern, Eigenleistungen sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt f\u00fcr Auftragsforschung. F\u00fcr Wirtschaftsjahre ab Januar 2024 wird die Forschungszulage auf im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerl\u00e4sslich sind, ausgeweitet (\u00a7 3 Abs. 3a FZulG). Au\u00dferdem k\u00f6nnen f\u00fcr in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 % statt 60 % der Kosten, die der Auftraggeber aufwendet, als f\u00f6rderf\u00e4hige Aufwendungen ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7 3 Abs. 4 FZulG). Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen f\u00f6rderf\u00e4higen Aufwendungen und betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 2 Mio. EUR. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage vor\u00fcbergehend auf 4 Mio. EUR verdoppelt. Diese wird nun dauerhaft auf 10 Mio. EUR erh\u00f6ht (\u00a7 3 Abs. 5 FZulG). Die Forschungszulage betr\u00e4gt 25 % der Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung k\u00f6nnen eine Erh\u00f6hung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit: Das &#8220;abgespeckte&#8221; Wachstumschancengesetz beinhaltet begr\u00fc\u00dfenswerte Verbesserungen (etwa erh\u00f6hter Verlustvortrag sowie Ausbau der steuerlichen Forschungsf\u00f6rderung), Erleichterungen und Vereinfachungen sowie teilweise (wegen im Sinne von Steuerpflichtigen ausgefallener BFH-Rechtsprechung) Versch\u00e4rfungen. Eine substanzielle Steuerreform steht jedoch aus.\u00a0<\/strong><\/p>\n\t<\/div>\n<\/div>\n\n\n\n\n\t\t\t<\/div> \n\t\t<\/div>\n\t<\/div> \n<\/div><\/div>\n\t\t<div id=\"fws_69d0b8172f31e\"  data-column-margin=\"default\" data-midnight=\"dark\"  class=\"wpb_row vc_row-fluid vc_row  top_margin_70px\"  style=\"padding-top: 0px; padding-bottom: 0px; \"><div class=\"row-bg-wrap\" data-bg-animation=\"none\" data-bg-animation-delay=\"\" data-bg-overlay=\"false\"><div class=\"inner-wrap row-bg-layer\" ><div class=\"row-bg viewport-desktop\"  style=\"\"><\/div><\/div><\/div><div class=\"row_col_wrap_12 col span_12 dark left\">\n\t<div  class=\"vc_col-sm-12 wpb_column column_container vc_column_container col no-extra-padding inherit_tablet inherit_phone \"  data-padding-pos=\"all\" data-has-bg-color=\"false\" data-bg-color=\"\" data-bg-opacity=\"1\" data-animation=\"\" data-delay=\"0\" >\n\t\t<div class=\"vc_column-inner\" >\n\t\t\t<div class=\"wpb_wrapper\">\n\t\t\t\t\n<div class=\"wpb_text_column wpb_content_element \" >\n\t<div class=\"wpb_wrapper\">\n\t\t<h3 style=\"text-align: center;\">Kontakt<\/h3>\n\t<\/div>\n<\/div>\n\n\n\n\n\t\t\t<\/div> \n\t\t<\/div>\n\t<\/div> \n<\/div><\/div>\n\t\t<div id=\"team\"  data-column-margin=\"none\" data-midnight=\"light\"  class=\"wpb_row vc_row-fluid vc_row full-width-content vc_row-o-equal-height vc_row-flex\"  style=\"padding-top: 0px; padding-bottom: 0px; \"><div class=\"row-bg-wrap\" data-bg-animation=\"none\" data-bg-animation-delay=\"\" data-bg-overlay=\"false\"><div class=\"inner-wrap row-bg-layer\" ><div class=\"row-bg viewport-desktop using-bg-color\"  style=\"background-color: #ffffff; \"><\/div><\/div><\/div><div class=\"row_col_wrap_12 col span_12 light left\">\n\t<div  class=\"vc_col-sm-4 wpb_column column_container vc_column_container col no-extra-padding inherit_tablet inherit_phone \"  data-padding-pos=\"left-right\" data-has-bg-color=\"false\" data-bg-color=\"\" data-bg-opacity=\"1\" data-animation=\"\" data-delay=\"0\" >\n\t\t<div class=\"vc_column-inner\" >\n\t\t\t<div class=\"wpb_wrapper\">\n\t\t\t\t<div class=\"nectar-fancy-box using-img  hover_color_23c0f6 \" style=\"min-height: 400px\" data-style=\"hover_desc\" data-border-radius=\"default\" data-animation=\"\" data-bg-animation=\"long_zoom\" data-border=\"\" data-delay=\"\" data-alignment=\"left\" data-color=\"accent-color\" ><div class=\"box-bg\"  data-nectar-img-src=\"https:\/\/3t.law\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/3t_hf_p3.webp\"><\/div><div class=\"inner\"><div class=\"heading-wrap\"><\/div><div class=\"hover-content\"><\/p>\n<h3>Dr. Henning Frase<\/h3>\n<p>RA, StB, FA StR, FB IStR<\/div><\/div>  <a  href=\"\/drhenningfrase\/\" class=\"box-link\"><\/a> <\/div>\n\t\t\t<\/div> \n\t\t<\/div>\n\t<\/div> \n\n\t<div  class=\"vc_col-sm-4 wpb_column column_container vc_column_container col no-extra-padding inherit_tablet inherit_phone \"  data-padding-pos=\"all\" data-has-bg-color=\"false\" data-bg-color=\"\" data-bg-opacity=\"1\" data-animation=\"\" data-delay=\"0\" >\n\t\t<div class=\"vc_column-inner\" >\n\t\t\t<div class=\"wpb_wrapper\">\n\t\t\t\t\n\t\t\t<\/div> \n\t\t<\/div>\n\t<\/div> \n\n\t<div  class=\"vc_col-sm-4 wpb_column column_container vc_column_container col no-extra-padding inherit_tablet inherit_phone \"  data-padding-pos=\"all\" data-has-bg-color=\"false\" data-bg-color=\"\" data-bg-opacity=\"1\" data-animation=\"\" data-delay=\"0\" >\n\t\t<div class=\"vc_column-inner\" >\n\t\t\t<div class=\"wpb_wrapper\">\n\t\t\t\t\n\t\t\t<\/div> \n\t\t<\/div>\n\t<\/div> \n<\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Das Wachstumschancengesetz wurde am 27. 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