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Die „Wegzugsbesteuerung“ gemäß § 6 AStG ist für in Deutschland steuerpflichtige Gründer sowie andere Privatpersonen, die mit 1% Prozent oder mehr an Kapitalgesellschaften beteiligt sind (oder in den fünf Jahren vor dem Wegzug waren), ein Ärgernis: Der tatsächliche Wegzug natürlicher Personen aus Deutschland führt zu einer fingierten steuerpflichtigen Veräußerung (und damit Dry Income). Das Finanzgericht Münster wollte auch bei einer Rückkehr innerhalb von fünf Jahren die Wegzugsbesteuerung anwenden. Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt widersprochen (Urteil vom 21. Dezember 2022, I R 55/19).

Dr. Henning Frase bespricht die BFH-Entscheidung in Heft 19/2023 der Zeitschrift DER BETRIEB sowie, zusammenfassend in unserem Blog.