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Das Zukunftsfinanzierungsgesetz trat weitgehend am 1. Januar 2024 in Kraft. Das “Omnibusgesetz” mit über 30 geänderten Einzelgesetzen („Omnibusgesetz“) soll zum einen steuerattraktive Mitarbeiterbeteiligungsmodelle ermöglichen und zum anderen des Aktien- und Kapitalmarktrecht punktuell modernisieren.

Die erfreulichen Verbesserungen für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle stellen wir in einem gesonderten Beitrag dar.

Gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Änderungen (Überblick)

Es wird die Möglichkeit geschaffen, elektronische (Namens-)Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister oder Kryptowertpapierregister zu führen.

Darüber hinaus wird, im Vorgriff auf die EU-weite Markets in Crypto Assets (MiCA)-Regulierung, eine Regelung zur Aussonderung von Kryptowerten von Kunden in der Insolvenz des Kryptoverwahrers geschaffen. Institute, die Kryptoverwahrgeschäft betreiben, sollen gemäß Änderung des Kreditwesengesetzes Vorkehrungen zur Trennung eigener von verwahrten Kryptowerten treffen.

Bei Börsengängen dürfen Börsen künftig in bestimmten Segmenten auf bislang notwendige Mitantragsteller verzichten, was Kosten reduziert. Die Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge wird von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR gesenkt. Zudem darf ein Antrag auf Börsenzulassung auch ohne den bislang vorgeschriebenen Emissionsbegleiter gestellt werden.

Die Eigenkapitalgewinnung soll für Aktiengesellschaften auch durch die Wiedereinführung von Mehrstimmrechtsaktien (§ 135a AktG) vereinfacht werden. Mit anderen Worten: Die Stimmrechtsmehrheit kann behalten werden, selbst wenn Investoren in den Gesellschafterkreis aufgenommen werden.

Durch Schaffung einer Börsenmantelaktiengesellschaft in §§ 44ff. BörsenG wird nach Vorbild der US-amerikanischen Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) ein alternativer Weg an die Börse zur Verfügung gestellt.

Kapitalerhöhungen (Aktiengesellschaft) werden erleichtert. Die Grenze des vereinfachten Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht wird von 10 Prozent auf 20% des Grundkapitals angehoben. Zudem werden die Grenzen des bedingten Kapitals bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie für Bezugsrechte von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung von 50% und 10% auf 60% und 20% erhöht. Streitigkeiten über die Angemessenheit der Höhe des Ausgabebetrages bei Kapitalmaßnahmen gemäß § 255 AktG sind nicht mehr im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens, sondern im Spruchverfahren zu entscheiden.

Änderungen gibt es auch bei den Haftungsregelungen für Crowdfunding-Projekte, §§ 32c ff. WpHG. Die angepasste Haftungsregelung soll Anlegern die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtern.

Die Finanzmarktaufsicht soll durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen, etwa für eine auf Antrag mögliche englischsprachige Kommunikation mit Behörden, modernisiert werden. Schriftformerfordernisse im Aufsichtsrecht werden durch digitale Kommunikationsmöglichkeiten erweitert oder ersetzt.

Bei der BaFin wird eine Vergleichswebsite für Zahlungskonten nach der EU-Zahlungskonten-Richtlinie eingerichtet.

Es werden Verschwiegenheitspflichten im Kapitalmarktrecht angepasst, um den Informationsaustausch der Finanzaufsicht mit den Steuerbehörden zu verbessern.

Im Kreditwesengesetz werden schließlich Regelungen zur Umsetzung des Distributed Ledger Technologie (DLT)-Pilotregimes nach der entsprechenden EU-Verordnung (EU) 2022/858 implementiert.

Weitere steuerrechtliche Änderung: § 3 Nr. 71 EStG wird an INVEST-Förderbedingungen angepasst

Nach § 3 Nr. 71 EStG ist der INVEST-Zuschuss steuerfrei. Die INVEST- Förderrichtlinien wurden 2023 angepasst. Nunmehr wird die Steuerbefreiung von Zuschüssen im Rahmen des INVEST-Programms nach § 3 Nummer 71 EStG an die neuen Förderbedingungen angepasst.

Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von AIFs

Es werden die Verwaltungsleistungen von alternativen Investmentfonds (§ 1 Absatz 3 KAGB) von der Umsatzsteuer befreit.

Aufgrund der angespannten Haushaltslage verzichtet wurde hingegen auf die vorgesehene Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten sowie Kreditsicherheiten durch Kreditgeber.

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage (Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes)

Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden auf 40.000 Euro bei Einzelveranlagung und 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung (Verheiratete, Verpartnerte) angehoben, was den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert.

Verbraucherschutzrecht und sonstiges

Weitere durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossene Änderungen betreffen Verbraucherdarlehensverträge und Restschuldversicherungen.

Künftig greift nach den §§ 307, 308 Nr. 1a und 1b BGB eine Bereichsausnahme von der AGB-Kontrolle für solche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Verträgen über erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem KWG, den Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zwischen Banken und anderen Finanzdienstleistern, die über Erlaubnisse nach diesen Gesetzen verfügen, verwendet werden.

Nicht umgesetzt wurden aufsichtsrechtliche Erleichterungen für offene Immobilienfonds für den Erwerb von Grundstücken, auf denen sich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden und den anschließenden eigenen Betrieb solcher Anlagen.

Kontakt

Dr. Henning Frase

RA, StB, FA StR, FB IStR

Nathalie Brychcy

RAin

Michael Primbs

RA

Dr. Christian Badura

RA